Karrierebörse 2015
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Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen

1. Anmeldung

Die Bestellung der Standfläche erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars in die Interessentenliste. Da erfahrungsgemäß mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, gilt die schriftliche Bestätigung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen als Anmeldung. Diese Bestätigung erhalten Sie per Mail.

2. Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen der Hochschule Albstadt-Sigmaringen zur Karrierebörse“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung und Firmenbezeichnung sind einzuhalten.

3. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung. Angemeldet sind Firmen mit einer schriftlichen Bestätigung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen. Die Eintragung in die Interessentenliste berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der Karrierebörse. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.

4. Änderungen – Höhere Gewalt

Veranstalter

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen,

a) die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits festbelegten Messe/Ausstellungergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.

c) die Messe/Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglichbekannt geben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teileausgeschlossen.

5. Rücktrittsrecht:

Kann der Veranstalter aufgrund von höherer Gewalt, Pandemien, Epidemien, anderer nicht zu vertretender Gründe die Ausstellungsfläche nicht zur Verfügung stellen, so ist der Veranstalter zum Rücktritt von der Vereinbarung berechtigt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter besteht in solchen Fällen nicht. 

Ausstellende: 

Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Aussteller ein Rücktritt gefordert, so sind folgende Staffelungen zu beachten:

  • bis 3 Monate vor Veranstaltungstermin ist der Rücktritt kostenfrei möglich
  • bis 4 Wochen vor der Veranstaltung sind 50 % des Messepreises fällig.
  • bis 2 Wochen vor der Veranstaltung ist der volle Messepreis fällig.

Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.

6. Zahlungsbedingungen

Die Standmiete ist in voller Höhe 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Rechnung geht ihnen nach Abschluss der Anmeldephase zu. Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 5% über dem Basiszins der EZB festgelegten Diskontsatz. Die fristgerechte Bezahlung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung.

7. Haftung

Die Hochschule Albstadt-Sigmaringen übernimmt keinerlei Haftung für Sachschäden oder Diebstahl.

8. Standflächeneinteilung

Die Standflächeneinteilung erfolgt durch die Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standflächeneinteilung wird schriftlich mitgeteilt. Eine Verlegung der geplanten Standfläche kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.

9. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung der Standfläche an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, die Standfläche ganz oder teilweise untervermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Bei einer Nichtbeachtung und Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes an Dritte erfolgt der Ausschluss an der Veranstaltung. Es werden keine Kosten erstattet.

10. Kosten

Der Paketpreis für die Karrierebörse umfasst folgende Leistungen: die Standfläche, das gebuchte Mobiliar, das Catering, WLAN, Betreuung der Homepage, kostenlose Parkplätze sowie den Eintrag in das gedruckte Messejournal.

11. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift anzubringen. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeitender Messe-/Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung. Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Messe-/ Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Standgeschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung nicht gegeben.

12. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung Durchsagen vor.

13. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Eröffnung nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über die Standfläche anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe-/ Ausstellungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Stand- flächenmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen, nicht oder nur schwer entflammbar sein.

14. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standflächenmiete bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kostendes Ausstellers ausführen zulassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nachdem für den Abbau festgesetzten Termin (s. Ausstellerinformationen) nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung zugesandt.

15. Parkausweise

Jeder Aussteller erhält einen Parkausweis, der mit den Ausstellerinformationen zugesandt wird. Dieser Parkausweis berechtigt den Aussteller auf den bereitgestellten Flächen des Veranstalters zu parken. Die Parkplätze sind kostenlos.

16. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

17. Anschlüsse

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Jedem Standinhaber steht ein Stromanschluss zur Verfügung. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messe-/Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

18. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. 

Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. 

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/ Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

19. Versicherungen

Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/ Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

20. Fotografieren – Aufzeichnen – Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Aufzeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet.

21. Hausordnung

Die Messe-/Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Die Anwesenheitszeiten sind identisch mit den, in den Ausstellerinformationen angegebenen Auf- und Abbauzeiten. Übernachtung im Gelände ist verboten.

22. Verwirkungsklausel

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Ut commodo pretium nisl.Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

23. Änderungen

Von den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, so weit nicht in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ etwas Anderes festgelegt ist. Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.

Stand 19.04.2024

 

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